Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Townhill Park Office & Websolutions wird nachfolgend TP gennant
§1 - Geltungsbereich
I. Die Lieferungen von TP erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden AGB
und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.
II. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn
sie von TP schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen
und Ergänzungen dieser AGB.
III. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung von TP.
§2 - Lieferungen und Leistungen
I. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme des Vertragsangebotes von TP zustande.
Die vom Käufer aufgegebenen Bestellungen, auch die per Telefon, FAX oder
eMail, sind bindend. TP ist berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot
innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Bestätigung anzunehmen. Auslieferung
und Rechnungserteilung stehen einer Bestätigung gleich.
II. Die in Prospekten oder ähnlichen Medien enthaltenen und die mit einem
sonstigen Angebot gemachten, produktbeschreibenden Angaben, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sowie Angaben in Bezug
auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe
Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt
und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, soweit sie für
den Käufer nicht unzumutbar sind.
III. Die Leistungshandlung bewirkt TP zumeist an seinem Geschäftssitz.
Dort tritt auch der Leistungserfolg ein (Holschuld). Das Recht zu Teillieferungen
und deren Fakturierung bleibt TP ausdrücklich vorbehalten.
IV. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt
zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert
sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von TP
zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr
des Kunden eingelagert werden.
V. Liefertermine werden grundsätzlich unverbindlich vereinbart und verstehen
sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig
davon, ob diese bei TP oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere
Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen,
Arbeitskämpfe ohne Beteiligung von TP, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete
verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den
Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits
eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte TP mit der Lieferung mehr als vier
Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen
Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauert, ist
auch TP berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wie
in Satz 1 aufgeführt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Liefertermine sind nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung des Liefertermins verbindlich. TP wird sich jedoch nach Kräften
bemühen, Terminwünsche des Kunden soweit als möglich zu berücksichtigen.
VII. Sofern nicht anders vereinbart, ist TP berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller
Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten,
hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
VIII. TP bietet Unternehmen die Möglichkeit Informationen über Ihre
Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten über das Internet weltweit
zu präsentieren. In diesem Zusammenhang übernimmt TP alle Formalitäten
die zur Registrierung von Internet-Adressen erforderlich sind. TP erhebt keine
Ansprüche auf registrierte Domain-Namen und gibt diese auf Wunsch Ihrer
Kunden jederzeit frei. Des weiteren werden die Internetseiten gestaltet und
entsprechenden platziert. Ein Auftrag zur Erstellung einer Internetpräsenz
und/oder das Hosting wird als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß
der §§ 675 und 631ff. BGB im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfang
geschlossen.
§3 - Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
I. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert
oder Verschiebung von Lieferterminen mit TP vereinbart, die er zu vertreten
hat, kann TP Schadenersatz in Höhe von 20% vom Listenpreis der Bestellung
geltend machen.
II. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der
Schriftform.
III. Bei Verzug der Annahme hat TP zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch
das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert
werden.
§4 - Abnahme und Gefahrenübergang
I. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und
Beschädigung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von zwei Wochen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs
Monaten bei TP anzuzeigen. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs- und
Rügepflichten gem. §§ 277, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
II. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes
nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung
der Abnahme, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen
von TP zumutbar sind.
III. Kommt der Käufer in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist TP berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er sich in Annahmeverzug befindet.
IV. Bei vereinbartem Versendungsverkauf geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald TP die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert
hat.
§5 - Preise und Zahlungsbedingungen
I. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen
sich ab Firmensitz. Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen
werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
II. Soweit nicht anders ausgezeichnet sind Zahlungen bei Rechnungsstellung,
ohne jeden Abzug, fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel
und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für TP kosten-
und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung von kalendermäßig
bestimmten Zahlungsterminen kann TP ohne weitere Mahnung, spätestens nach
Zugang der 1. Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 3% über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen. Das Recht zur Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
III. TP ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist TP berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
IV. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen von TP nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
V. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche
Situation des Kunden erkennen lassen, kann TP jederzeit wahlweise Lieferung
Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die TP Wechsel
hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort
fällig.
§6 - Eigentumsvorbehalt
I. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt.
II. Vorstehendes gilt bis zu Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen
aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden. Dieses gilt insbesondere für den kaufmännischen Verkehr.
III. Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von TP hinzuweisen und
TP unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte
ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von TP berücksichtigt.
IV. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit TP gehörender
Ware erwirbt TP Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für TP als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne TP zu verpflichten.
An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von TP im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
V. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen von TP an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf
TP zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume
des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Ist der Käufer
mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein
oder ergeben sich sonstige berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware
zu verfügen. In einem solchen Fall kann TP vom Vertrag zurücktreten
und/oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger
widerrufen.
VI. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des
Liefergegenstandes durch TP gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern
der Kunde Kaufmann ist.
VII. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware
im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung
im Voraus an TP ab. TP ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von TP wird der Kunde
die abgetretenen Forderungen benennen. TP darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche
jederzeit diese Abtretung offen legen.
VIII. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche
von TP um mehr als 20%, gibt TP auf Verlangen des Kunden den übersteigenden
Teil der Sicherheiten frei.
IX. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben
im Eigentum von TP. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit TP benutzt werden.
§7 - Gewährleistung
I. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig,
dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und
nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Gewährleistungsfrist anzeigt. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs-
und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
II. Allgemein produktbeschreibende Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften
dar. Hierfür ist erforderlich, dass die TP ausdrücklich erklärt,
dass sie für den Bestand bestimmter Eigenschaften und alle Folgen Ihres
Fehlens einstehen will. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass bei Zusicherung
schriftliche Fixierung geboten ist.
III. Die Gewährleistungsansprüche gegen TP sind nicht übertragbar
und verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung. Unabhängig davon gibt
TP etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller
in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
IV. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, ist TP nach seiner Wahl berechtigt,
den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern, wobei im
Falle der Nachbesserung ersetzte Teile in das Eigentum von TP übergehen.
Der Käufer ist bei Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen
berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
V. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den
Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert oder benutzt bzw. selbständig
gewartet, repariert, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird,
die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten
Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche
Zustimmung von TP technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt
werden.
VI. Bei Rücklieferungen hat der Kunde die jeweils gültigen Service-
und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer
Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden
die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen
Servicepreisen von TP berechnet.
§8 - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
I. TP übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine
gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzten. Der Kunde hat
TP von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
II. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des
Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde TP von alten Ansprüchen freizustellen,
die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§9 - Haftung
I. Die Haftung von TP ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren
Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen
vernünftigerweise zu rechnen war. Für nicht vorhersehbare Schäden
haftet TP nicht. Ebenso für sonstige nicht durch TP zu vertretende Vorkommnisse
wie Aussperrung, Stromausfälle bzw. Spannungsschwankungen, Netzausfälle,
Störungen des Internets, Datenverlust, Computer oder Programmabstürze
und Verfügungen von hoher Hand.
II. TP haftet nicht für den Inhalt von verbreiteten Internetseiten. Verantwortlich
für den Inhalt und die Darstellung der Seiten ist der Auftraggeber. Dies
gilt auch für Aussagen, die das Wettbewerbsrecht betreffen. Wird TP mit
der Gestaltung der Seiten beauftragt, so werden die Layouts in jedem Fall dem
Auftraggeber zur Genehmigung vorgelegt. Erst nach Freigabe durch den Auftraggeber
werden die Seiten im öffentlich zugänglichen Netz freigegeben.
III. TP haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
oder entgangenen Gewinn.
IV. Die Haftung von TP wegen Schlecht- und Nichterfüllung ist beschränkt
auf grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Diese Beschränkung gilt
auch für Vertragsverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
V. Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten
ab Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
§10 - Export- und Importgenehmigungen
I. Von TP gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und
zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr
von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für
den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten
Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig
informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung,
die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
II. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte,
mit und ohne Kenntnis von TP, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen
gegenüber TP.
§11 - Allgemeine Bestimmungen
I. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
II. Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragsprodukte und Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten ist Augsburg.
III. Für sämtliche sich aus den Vertragsverhältnissen von TP
mit seinem Kunden ergebenden Streitigkeiten kommt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
IV. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden,
oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien
die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen
ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung
weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt davon unberührt.
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